Beckmann Volmer Unternehmensgruppe

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AGB's Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Service GmbH & Co. KG
Beckmann Volmer Service GmbH & Co. KG,
Holsterfeld 30, 48499 Salzbergen

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I. Angebote, Vertragsabschlüsse

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
  2. (Einkaufs-) Bedingungen der Kunden gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bestimmungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
  3. Die Beckmann Volmer Service GmbH & Co. KG wird nachfolgend auch als BVS bezeichnet.
II. Preise
  1. Die Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk und ausschließlich der gesetzlichen MwSt., sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
  2. Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistung bzw. Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern, sind wir bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, zwei Monate nach Vertragsabschluss die Preise angemessen in dem Umfang der bei uns seit Vertragsabschluss eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind wir zur Preisanpassung im vorgenannten Umfang nach Ablauf von mindestens 4 Monaten ab Vertragsabschluss berechtigt.
  3. BVS ist insbesondere zur Preisanpassung berechtigt, wenn Änderungen geltender Auflagen, Vorschriften und/oder Gesetze eine nicht unerhebliche Erweiterung des Wartungsumfanges/Auftrages erforderlich machen. Der Kunde erhält hierbei ein Mitspracherecht und kann die Erweiterung des vorgeschlagenen Wartungsumfanges unter gleichzeitiger Haftungsübernahme für daraus resultierende Risiken ablehnen. Soweit die Haftungsübernahme allein aus Sicht von BVS nicht ausreichend ist, kann BVS Sicherheiten für die Haftungsübernahme verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
  4. Losgrößen aus Angeboten in Bezug auf zu erbringende Serviceleistungen als auch in Bezug auf die Lieferung von Waren gelten als verbindlich; Mindermengen können mit Zuschlägen bis zu 100% berechnet werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sobald Änderungen von Zöllen, Ausgleichabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellten Waren betreffen, eintreten.
III. Leistungskatalog
  1. Wir bieten die folgenden Leistungen an:
    a) Schweißnahtreparaturen – Entfernen von Rissen in der Schweißnaht (hierbei kommen zugelassene Schweißzusatzstoffe in Abhängigkeit von dem bisher verwandten Material zum Einsatz)
    b) Installationsarbeiten in Bezug auf vollständig neue Teile/Komponenten und Zusatzteile/-komponenten
    c) Nachrüstungen von Windenergieanlagen (WEA) mit Teilen/Komponenten des WEA Herstellers bzw. zugelassenen Replikaten solcher Teile und Komponenten
    d) Reparaturen von Stahl- und Dünnblechkonstruktionen mit Metall- und/oder Kunststoffkomponenten
    e) Präventive schweißtechnische Eingriffe sowie prophylaktische Arbeiten (asymmetrische und symmetrische schweißtechnische Bearbeitungen: bei symmetrischen Bauteilen heißt das, dass auch Stellen bearbeitet werden können, die bisher keine belegbaren Mängel aufweisen, bei denen jedoch auf der korrespondierenden „Symmetriestelle“ Mängel gemessen oder festgestellt wurden. Asymmetrische schweißtechnische Bearbeitung heißt, dass nur die jeweiligen bisher festgestellten Mängel beseitigt und prophylaktisch bearbeitet werden.)
    f) Reparaturen nach Vorgabe bzw. Lastenheft des Kunden
  2. BVS unterstellt für alle Aufträge, solange keine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wird, dass Leistungen an oder im Zusammenhang mit Anlagen erbracht werden, die sich dem Grunde nach noch im Normalbetrieb befinden. Stellt sich später heraus, dass diese Annahme unzutreffend ist, werden im Wege von Sondervereinbarungen Art und Umfang der Tätigkeiten sowie deren Vergütung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.
  3. Unabhängig von den konkreten Leistungspflichten, gelten für sämtliche Aufträge die nachfolgenden Regelungen.
    a) Sämtliche Wartungs- und Reparaturarbeiten können stets nur an zugänglichen Stellen, d.h. unter Berücksichtigung der für die Tätigkeit erforderlichen Werkstoffe und Maschinen/Werkzeuge und der örtlichen Gegebenheiten erbracht werden.
    b) Die vertragsgegenständlichen WEA werden im Vorfeld der Ausführung von konkreten Wartungs- und Reparaturtätigkeiten überprüft. Hierzu wird seitens des Kunden ein unabhängiger Prüfer beauftragt. Die Ergebnisse dieser Überprüfung bestimmen den konkreten Leistungsgegenstand, d.h. das jeweilige Prüfprotokoll spezifiziert die zu behebenden Mängel. Sofern aus dem Prüfprotokoll keine weiteren Informationen hervorgehen, können seitens BVS nur die sichtbaren und im Prüfprotokoll erwähnten Schäden bearbeitet werden. Der Prüfer hat im Prüfprotokoll auch die Restlaufzeiten für jede vertragsgegenständliche WEA nach seinem Kenntnisstand aufzuführen. Die übergebenen Prüfprotokolle werden Bestandteil des Vertrages. BVS ist weder verpflichtet noch dazu gehalten, die WEA selbst zu überprüfen oder das Prüfprotokoll in Zweifel zu ziehen. BVS wird zur Kontrolle der eigenen Arbeit auf und in der WEA eine eigene Rißprüfung nur an den Stellen durchführen, die bearbeitet und im zur Verfügung gestellten Prüfprotokoll angegeben wurden.
    c) BVS wird auch Tätigkeiten kurz vor Ablauf der Restlaufzeit ausführen. Hierbei werden jedoch die vom Prüfer ermittelten Restlaufzeiten stets als dem Kunden bekannt unterstellt. Gewährleistungen oder Garantien über den Zeitraum der Restlaufzeit hinaus gewährt BVS nicht.
    d) BVS erbringt die Tätigkeiten an den bearbeiteten Oberflächen riß- und kerbfrei. Oberflächenspannungsspitzen an den bearbeiteten Flächen werden, soweit dies möglich ist, entfernt.
    e) Im Originalzustand vorhandene „Luft-Spalten“ in die Tiefe eines Bauteils oder einer Baugruppe bei einem Vollanschluss (Stumpfstoß, T-Stoß, Winkelstoß bei L-förmigen Verbindungen, etc.), die während der Reparatur offengelegt werden, vorher nicht bekannt waren und nicht vorhergesehen werden konnten, werden von BVS nur soweit ausgebessert, dass ein Rißstart von innen heraus höchst unwahrscheinlich wird. Dem Umfang nach erfolgt ohne Sondervereinbarung maximal eine Ausbesserung bis zu dem Punkt, der vorher durch die Oberflächenanzeige bekannt war. Ein Nachverfolgen eines Luftspaltes eines nach Zeichnung geforderten Vollanschlusses wird nicht durchgeführt, es sei denn dies wird ausdrücklich vom Eigner bzw. Auftraggeber gefordert. Dies aber auch nur dann, soweit eine Gefährdung der BVS-Mitarbeiter auszuschließen ist. Die dadurch anfallende Mehrarbeit wird dann nach Aufwand gemäß den zum Zeitpunkt der Arbeit gültigen BVS-Stundensätzen und der daraus etwaig resultierenden Folgekosten (z.B. verlängerter Aufenthalt, nochmalige Anfahrt zur WEA, o. ä.) gesondert berechnet. Die BVS-Stundensätze werden der Individualvereinbarung beigefügt.
    f) Nicht zertifizierte konstruktive Eingriffe in eine WEA führt BVS im Rahmen dieser AGB nicht aus. Die Tätigkeiten von BVS zielen ausschließlich darauf ab, den Ursprungszustand der jeweiligen WEA gemäß den ursprünglichen Zeichnungen und Plänen wieder herzustellen oder, soweit dies aufgrund des gegebenen Schädigungsgrades der WEA nicht möglich ist, sich dem Ursprungszustand weitestgehend anzunähern.
    g) BVS repariert nach vorhandenen Prüfprotokollen und führt keine erneute komplette Rißprüfung der betroffenen (Stahl)-Struktur durch. BVS führt nur Oberflächenrißprüfungen an den gemäß Prüfprotkoll zu reparierenden Stellen durch. Dies dient zur Qualitätskontrolle der Arbeit der BVS Monteure und um sicherzustellen, dass alle abzuarbeitenden und vorher bekannten Risse nach der Reparatur nicht mehr vorhanden sind. Daher stellen nach der Reparatur durch eine unabhängige Werkstoffprüffirma zusätzlich festgestellte Risse in der Struktur, die nicht im vorherigen Prüfprotokoll, das Grundlage für den Auftrag war, erwähnt, keine Mängel in Bezug auf die Arbeiten der BVS dar. Vielmehr sind diese neuen Risse als Neuschädigung anzusehen und müssen als Reparatur, wenn vom Kunden gewünscht, separat beauftragt werden.
    h) Leistungen nach Ziffer III. 1. b)-d) werden nach der jeweiligen Kundenanforderung und nach der Arbeitsanweisung des Kunden oder nach einer Arbeitsanweisung die von BVS entwickelt wurde und dem Kunden bekannt gemacht wird durchgeführt. Konstruktive Änderungen werden nur bei entsprechender schriftlicher Beauftragung durch den Kunden und auf alleiniges Risiko des Kunden durchgeführt.
IV. Überprüfung und Inspektion
  1. BVS empfiehlt, jede vertragsgegenständliche WEA in regelmäßigen Abständen durch einen anerkannten Gutachter mit Fachkenntnissen auf dem Gebiet der Schweißarbeit, Schweißtechnik und der zerstörungsfreien Prüfung überprüfen zu lassen, damit etwaige Mängel möglichst früh erkannt werden und zeitnah behoben werden können.
  2. Die Auswahl eines solchen Gutachters obliegt dem Kunden. BVS kann jedoch dem Kunden Ansprechpartner nennen.
  3. Etwaig von dem Gutachter festgestellte Mängel werden von BVS behoben, soweit hierfür eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wird. Der Behebungszeitraum wird in Absprache zwischen dem Kunden, des Gutachters und der BVS abgestimmt und ist abhängig vom festgestellten Schädigungsgrad der Anlage.
V. Leistung, Lieferung, höhere Gewalt
  1. Fristen und Termine für die durch uns zu erbringenden Leistungen und Lieferungen sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
  2. Fristen und Termine in Bezug auf die Lieferung von Waren beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. In Bezug auf die zu erbringenden Leistungen gelten vereinbarte Fristen und Termine mit Meldung des Servicetermins als eingehalten, wenn dieser Termin ohne unser Verschulden nicht eingehalten werden kann. Die Fristen und Termine verlängern sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden - um den Zeitraum, den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug ist.
  3. Soweit der Kunde uns keine Weisung in Bezug auf die Auslieferung von Waren erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der preisgünstigsten Versandart.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch während eines bereits eingetretenen Verzuges, die Lieferung oder Ausführung des Auftrages um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, wir haben in grober schuldhafter Unkenntnis des bevorstehenden Ereignisses höherer Gewalt den Vertrag abgeschlossen und/oder grob schuldhaft keine zumutbare Vorsorge zur Vermeidung der Behinderung getroffen. Als höhere Gewalt gelten u.a. Streik, rechtmäßige Aussperrung, und/oder Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebsstillstände infolge von Feuer- oder sonstigen Schäden, sonstige erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transportes oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob diese Umstände bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir von dem jeweils abgeschlossenen Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern/leisten wollen.
  5. Wir sind berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern:
    - solange der Kunde sich mit der Abnahme oder der Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit uns oder mit einem anderen Unternehmen der Beckmann Volmer Unternehmensgruppe geschlossenem Vertrag in Rückstand befindet;
    - falls uns nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt werden oder danach eintreten, es sei denn, dass ausreichende Vorauszahlungen geleistet sind oder die Zahlung der Auftragssumme in anderer, uns genehmer Weise (z.B. Bankgarantie) sichergestellt ist.
  6. Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Entsprechendes gilt auch für vereinbarte Serviceleistungen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessen großen oder kleinen Teilmenge, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei Unterschreitung der vereinbarten Abnahmemengen sind wir insbesondere berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen.
VI. Pflichten des Kunden, Mitwirkungspflichten
  1. Der Kunde benennt für die Dauer dieser Vereinbarung einen Betriebsführer, der der BVS für sämtliche technischen und ggf. kaufmännischen Fragen als Ansprechpartner dient. Der Betriebsführer ist außerdem dafür verantwortlich, die BVS Kundendienstmitarbeiter über herrannahende Gewitter- und Extremwetterfronten rechtzeitig zu informieren, um eine Gefährdung der Monteure im Turm durch Unwetter zu vermeiden. Hierbei gelten die für die entsprechenden Länder gültigen Regelungen für das Arbeiten in, an und um Windkraftanlagen.
  2. Der Kunde hat vereinbarte Wartungsarbeiten jederzeit, unabhängig von Witterung und Windgeschwindigkeiten im Rahmen der für die entsprechenden Länder gültigen Sicherheitsregelungen zuzulassen und die dafür notwendigen Maßnahmen (z.B. Freischaltung des Trafos) zu treffen oder zu ermöglichen. BVS erhält dazu einen Generalschlüssel für die jeweiligen WEA. Bei Verzögerungen nach Arbeitsaufnahme gilt Abs. 7.
  3. Der Kunde wird BVS Auskunft über ggf. durch ihn oder Dritte vorgenommenen Veränderungen an den vertragsgegenständlichen WEA erteilen und alle, zu den WEA gehörenden Wartungsunterlagen sowie Servicenachweise in der WEA hinterlegen bzw. dort belassen. Weiterhin wird der Kunde für eine ausreichende Zufahrt und Kranstellfläche an der WEA sorgen. Bei Arbeiten an der WEA hat der Kunde den Anweisungen des Kundendienstpersonals hinsichtlich der Sicherheit unbedingt Folge zu leisten. Eine Nichtbeachtung kann den Abbruch der Arbeiten zu Folge haben. Daraus resultierende Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt. Termine werden mit einer Toleranz von +/- 4 Wochen zum Fälligkeitsdatum geplant und dem Kunden eine Woche vor der geplanten Durchführung mitgeteilt.
  4. BVS erbringt ihre Tätigkeiten während der üblichen Geschäftszeiten von BVS.
  5. Verlangt der Kunde die Durchführung von Arbeiten an WEA außerhalb der Geschäftszeiten von BVS, so hat er dies spätestens 24 Stunden, nachdem er über den jeweiligen Termin informiert wurde, BVS mitzuteilen. Sofern BVS Arbeiten außerhalb der Geschäftszeiten erbringen kann, gehen damit verbundene Mehrkosten zu Lasten des Kunden. BVS ist berechtigt, einen Zuschlag von bis zu 150 % (abhängig davon ob die Arbeiten an Samstagen oder Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden sollen) auf die erbrachten Arbeitsstunden zu berechnen. Dieser Zuschlag wird unmittelbar nach Leistungserbringung abgerechnet.
  6. Ist es BVS aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich, die WEA zum vereinbarten Wartungstermin zu betreten, so haftet der Kunde für alle aus der nicht erbrachten oder nicht rechtzeitig erbrachten Leistung resultierenden Schäden. Alle durch die Neuplanung der Tätigkeiten und darauf folgende Durchführung entstehenden zusätzlichen Kosten hat der Kunde zu tragen. Entsprechendes gilt für Arbeitsunterbrechungen, die BVS nicht zu vertreten hat (z.B. Stromausfall, Beschädigung der Anlage durch höhere Gewalt, die eine Fortsetzung der Arbeit als „unsicher“ einstufen würde). Diese zusätzlichen Kosten werden unmittelbar nach Entstehung abgerechnet.
  7. Arbeitsverzögerungen (z.B. durch Gewitter, Starkwind, etc.) die nach der Aufnahme der Arbeiten in oder auf der WEA verursacht werden, werden zu den zu dem Zeitpunkt gültigen BVSStundensätzen berechnet. Falls dabei mehr als die für den Einsatz geplanten Übernachtungen für die Beendigung der Arbeiten notwendig werden, werden auch die für das Einsatzland zutreffenden Verpflegungsmehraufwands- und Unterbringungssätze in Rechnung gestellt.
VII. Transport
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort unseres Werkes, in dem die Ware zur Ablieferung bereit gestellt wird. Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Gesellschaft übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Versenden vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  2. Bei unseren Serviceleistungen ist Erfüllungsort der Ort des Serviceeinsatzes, wie er im Rahmen der Beauftragung vereinbart wurde (regelmäßig der Standort der einzelnen WEA).
  3. Bei wiederverwendbaren Transportverpackungen behalten wir uns vor, die Rückgabe der Transportverpackung sowie einen angemessenen Mietzins zu verlangen.
VIII. Zahlungen, Verzugszinsen, Zahlung an den Factoringpartner
  1. Zahlungen sind vierzehn Tage nach Zugang unserer Rechnung ohne Abzug zu leisten. Die gesetzlichen Folgen eines Verzugs treten bei Unternehmern bei Nichtzahlung spätestens vierzehn Tage nach Rechnungserhalt ein.
  2. Bei Wechselzahlung gehen die Diskontspesen zu Lasten des Kunden und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wir übernehmen keine Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt, insbesondere dann nicht, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen/Leistungen in Rückstand befindet. Sind Skonti einzelvertraglich vereinbart und gerät der Kunde mit einer einzelnen Teilleistung in Verzug, so entfallen die vereinbarten Skonti für sämtliche übrigen Teilleistungen.
  3. Wir behalten uns stets den Versand per Nachnahme vor.
  4. Erhalten wir die Vergütung ganz oder teilweise nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, bis zum Erhalt der gesamten fälligen Vergütung jede weitere Leistung einzustellen. BVS übernimmt sodann keinerlei Gewähr dafür, dass sich die WEA in einem solchen Zustand befindet, dass sie ordnungsgemäß betrieben werden kann.
  5. Zahlungen des Kunden werden in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen nach §§ 247, 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt uns darüber hinaus vorbehalten. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens sind wir bzw. die BFS finance GmbH berechtigt, den Vorgang an ein auf Forderungseinzug spezialisiertes Unternehmen zu übergeben. Der Kunde trägt in diesem Fall die für den Forderungseinzug üblichen Gebühren (0,9-Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz)
  7. Wir arbeiten regelmäßig mit einem Factoring Unternehmen zusammen. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
  8. Wir bzw. die BFS finance GmbH führen periodisch Saldenbestätigungsaktionen bezüglich der offenen Forderungen beim Kunden durch. Wird dem mitgeteilten Saldo nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Schreibens schriftlich widersprochen, gilt der mitgeteilte Saldo als bestätigt.
IX. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Soweit ein Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Im Übrigen kann der Kunde im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
– auch im Verhältnis zur BFS finance GmbH
– nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Abtretung an die BFS finance GmbH die Aufrechnung gemäß § 406 BGB geregelt.

X. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen Eigentum der Beckmann Volmer Service GmbH & Co. KG.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Falls zwischen der BVS und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
XI. Gewährleistung
  1. Auf die gesetzlichen Rügepflichten nach § 377 HGB wird ausdrücklich Bezug genommen.
  2. Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, die die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten bzw. die Koordination des Montageeinsatzes berücksichtigt, berechtigt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig nicht zum Erfolg führt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises/Werklohnes oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zurückgesandt werden, oder wenn wir den Gewährleistungsanspruch schriftlich anerkannt haben.
  4. Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn
    - der Kunde den Einbau von uns hergestellter/gelieferter Teile bzw. die Nachbesserung unserer Leistungen ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst vorgenommen hat.
    - der Kunde von uns berechtigterweise angebotene Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen verweigert oder
    - der Kunde behauptete Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns endgültig fehlgeschlagen ist.
  5. Für Fehler, die sich aus von BVS nicht vorab genehmigten Veränderungen an von BVS erbrachten Leistungen durch den Kunden oder einen von diesem beauftragten Dritten (z.B. mechanische Bearbeitung der Schweißnähte seitens eines Gutachters zur Beseitigung eines abwaschbaren Korrosionsschutzes zur Rißprüfung) ergeben, leistet BVS keine Gewähr oder Garantie. Entsprechendes gilt für Mängel infolge nicht ordnungsgemäßer Betriebsbedingung bzw. nicht ordnungsgemäßen Betreibens der WEA.
  6. Für bereits vorhandene konstruktive Fehler an WEA und hieraus resultierende Schäden übernimmt BVS keine Gewährleistung oder Garantie. Hierunter sind insbesondere solche Mängel zu verstehen, die aus einem fehlenden technischen Abgleich zwischen den eingebrachten Kräften und Momenten und den daraus folgenden Spannungen (z.B. keine Abstimmung zwischen Turbinenleistung und den verwendeten Baugruppen, z.B. Rahmen, Lager, Aufhängungen etc.) resultieren; dies gilt insbesondere auch für unterdimensionierte dynamisch belastete Baugruppen und für Konstruktionen, die originär nicht für den dynamischen Betrieb ausgelegt wurden.
  7. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  8. Vorstehende Begrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Garantie schriftlich abgegeben wurde und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Zudem gilt sie nicht, sofern eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig sein sollte.
  9. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Schäden auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  10. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Tätigkeiten im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich ein Jahr. Im Rahmen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB wird aufgrund der erheblichen Kräfte, die auf eine WEA einwirken, eine Gewährleistung von zwei Jahren ab Abnahme mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen gewährt. Endet die Restlaufzeit einer WEA innerhalb der Gewährleistungsfrist, ist das Ende der Restlaufzeit für die jeweilige WEA maßgebend, wie sie sich aus dem Prüfprotokoll des unabhängigen Prüfers ergibt, sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbaren.
XII. Haftung
  1. Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, für Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder auch aus Verzug nur dann, wenn diese durch ein Verhalten unserer vertretungsberechtigten Personen oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, unbeschadet der Regelung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Ersatz mittelbarer und/oder Folgeschäden, sofern ein solcher Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (vgl. Ziffer XI. Abs. 7). Der Haftungsausschluss besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung oder bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) oder einer verschuldensunabhängigen Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung besteht nicht, soweit eine unsererseits gewährte schriftliche Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie den Schutz des Kunden für Mangelfolgeschäden bezweckt.
  2. Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für unsere persönliche Haftung und die Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
XIII. Wechselseitige Informationspflichten
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über wesentliche Informationen in Bezug auf den Vertragsgegenstand auf dem Laufenden halten. Wechselseitige Informationspflichten bestehen insbesondere hinsichtlich etwaiger Sicherheitsmängel bei vertragsgegenständlichen WEA und Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf vertragsgegenständliche WEA.

XIV. Verschwiegenheit

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die hier vereinbarten Vertragskonditionen einschließlich der vereinbarten Vergütungen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von BVS Dritten zugänglich zu machen.
  2. Von BVS zur Verfügung gestellte technische Unterlagen dürfen ausschließlich und jeweils nur im erforderlichen Umfang den für eine Genehmigung, Planung und Realisierung eines Projektes beteiligten Behörden und Firmen, letzteren nur nach Zustimmung von BVS, zur Verfügung gestellt werden.
XV. Zollrechtliche Verpflichtungen
Wir sind berechtigt, jeglichen Schaden, der uns durch eine unvollständige oder falsche zollrechtliche Behandlung von Waren entsteht, von demjenigen ersetzt zu verlangen, der uns gegenüber Ware abliefert, die mit einem solchen Mangel behaftet ist. Bei unrichtigen Ursprungszeugnissen hat uns der betroffene Lieferant von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden freizustellen.

XVI. Anzuwendendes Recht
Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden.

XVII. Gerichtsstand
Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist, abhängig vom Streitwert, Gütersloh bzw. Bielefeld, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Wahlweise sind wir bzw. die BFS finance GmbH berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu Klagen. In anderen Angelegenheiten außer Zahlungsangelegenheiten ist der Sitz unseres Unternehmens Gerichtsstand. Der Kunde kann in diesen anderen Angelegenheiten auch an seinem Sitz verklagt werden.

XVIII. Sonstiges
Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits ebenfalls der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit oder Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die den Interessen der Parteien am ehesten dienlich ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten.
 

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