Beckmann Volmer Unternehmensgruppe

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Allgemeine Geschäftsbedingung der Firma
WET GmbH
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Beckmann Volmer WET GmbH
Holsterfeld 24, 48499 Salzbergen

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I. Angebote, Vertragsabschlüsse

  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Leistungen, Lieferungen und Angebote; die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir diese schriftlich bestätigen.
  2. (Einkaufs-) Bedingungen der Kunden/Lieferanten gelten nur insoweit, als sie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen. Einem entgegenstehenden Abtretungsverbot wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Bestimmungen werden auch dann nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen wird.
II. Preise
  1. Die Preise für Lieferungen verstehen sich ab Werk und ausschließlich der gesetzlichen MwSt., sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist.
  2.  Sollten sich zwischen dem Vertragsabschluss und der Leistung bzw. Lieferung die Rohstoffpreise, Löhne oder sonstige wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich ändern, sind wir bei Verträgen mit Unternehmern berechtigt, zwei Monate nach Vertragsabschluss die Preise angemessen in dem Umfang der bei uns seit Vertragsabschluss eingetretenen Kostensteigerung anzupassen. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern sind wir zur Preisanpassung im vorgenannten Umfang nach Ablauf von mindestens 4 Monaten ab Vertragsabschluss berechtigt.
  3. Preisanpassungen können insbesondere dann durch uns erfolgen, wenn Änderungen geltender Auflagen, Vorschriften und/oder Gesetze eine nicht unerhebliche Erweiterung der Leistung bzw. Lieferung erforderlich machen. Der Kunde erhält hierbei ein Mitspracherecht und kann die Erweiterung im von uns vorgeschlagenen Umfang unter gleichzeitiger Haftungsübernahme für daraus resultierende Risiken ablehnen. Soweit die Haftungsübernahme allein aus unserer Sicht nicht ausreichend ist, können wir Sicherheiten für die Haftungsübernahme verlangen oder den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.
  4. Losgrößen aus Angeboten (sowohl in Bezug auf Lieferung als auch in Bezug auf sonstige Leistungen) gelten als verbindlich; Mindermengen können mit Zuschlägen bis zu 100% berechnet werden. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, sobald Änderungen von Zöllen, Ausgleichabgaben, Steuern oder sonstigen öffentlichen Abgaben, die die bestellten Waren betreffen, eintreten.
III. Lieferung /Leistung, höhere Gewalt
  1. Fristen und Termine sind nur nach unserer schriftlichen Bestätigung bindend. Eine vereinbarte Frist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht bevor der Kunde ihm obliegende Mitwirkungshandlungen vorgenommen, insbesondere eine eventuell vereinbarte Anzahlung geleistet hat.
  2. Fristen und Termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. In Bezug auf zu erbringende Leistungen gelten vereinbarte Fristen und Termine mit Meldung des Leistungstermins als eingehalten, wenn dieser Termin ohne unser Verschulden nicht eingehalten werden kann. Fristen und Termine verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – um den Zeitraum, den der Kunde mit seinen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag oder einem anderen Vertrag uns gegenüber in Verzug ist.
  3. Soweit der Kunde uns keine Weisung in Bezug auf die Auslieferung von Waren erteilt, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges nach unserem besten Ermessen ohne Haftung für die Auswahl der preisgünstigsten Versandart.
  4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch während eines bereits eingetretenen Verzuges, die Lieferung oder Ausführung des Auftrages um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Lieferung oder Ausführung durch den vorgenannten Umstand unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, wir haben in grober schuldhafter Unkenntnis des bevorstehenden Ereignisses höherer Gewalt den Vertrag abgeschlossen und/oder grob schuldhaft keine zumutbare Vorsorge zur Vermeidung der Behinderung getroffen. Als höhere Gewalt gelten u.a. Streik, rechtmäßige Aussperrung, und/oder Einfuhrverbote, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebsstillstände infolge von Feuer- oder sonstigen Schäden, sonstige erhebliche Störungen des Betriebes oder des Transportes oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns die Lieferung oder Ausführung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob diese Umstände bei uns, unserem Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir von dem jeweils abgeschlossenen Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern/leisten wollen.
  5. Wir sind berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu verweigern: Solange der Kunde sich mit der Abnahme oder der Annahme einer Lieferung oder mit einer Zahlung aus irgendeinem mit uns oder mit einem anderen Unternehmen der Beckmann Volmer Unternehmensgruppe geschlossenem Vertrag in Rückstand befindet; falls uns nach Abschluss des Vertrages wesentliche Verschlechterungen der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt werden oder danach eintreten, es sei denn, dass ausreichende Vorauszahlungen geleistet sind oder die Zahlung der Auftragssumme in anderer, uns genehmer Weise (z.B. Bankgarantie) sichergestellt ist.
  6. Bei Kaufverträgen auf Abruf hat der Abruf innerhalb der vereinbarten Frist zu erfolgen. Bei Vereinbarung von Teillieferungen hat der Abruf rechtzeitig zu erfolgen. Entsprechendes gilt auch für vereinbarte Leistungen. Erfolgt der Abruf wiederholt nicht rechtzeitig oder zu einer unangemessen großen oder kleinen Teilmenge, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Bei Unterschreitung der vereinbarten Abnahmemengen sind wir insbesondere berechtigt, angemessene Lagerkosten zu berechnen.
IV. Transport
  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Ort unseres Werkes, in dem die Ware zur Ablieferung bereit gestellt wird. Die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Gesellschaft übergeben worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob das Versenden vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.
  2. Bei der Erbringung von Leistungen ist Erfüllungsort dort, wo die Arbeiten vertragsgemäß ausgeführt werden sollen. Ist vertraglich kein Ort vereinbart, ist im Zweifel Erfüllungsort der Sitz unseres jeweiligen Unternehmens.
  3. Bei wiederverwendbaren Transportverpackungen behalten wir uns vor, die Rückgabe der Transportverpackung sowie einen angemessenen Mietzins zu verlangen.
V. Zahlungen, Verzugszinsen, Zahlung an den Factoringpartner
  1. Zahlungen sind vierzehn Tage nach Zugang unserer Rechnung (ohne Abzug) zu leisten. Die gesetzlichen Folgen eines Verzugs treten bei Unternehmern bei Nichtzahlung spätestens vierzehn Tage nach Rechnungserhalt ein.
  2. Bei Wechselzahlung gehen die Diskontspesen zu Lasten des Kunden und sind sofort ohne Abzug zahlbar. Wir übernehmen keine Haftung für die richtige und rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Skonti werden grundsätzlich nicht gewährt, insbesondere dann nicht, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen/Leistungen in Rückstand befindet. Sind Skonti einzelvertraglich vereinbart und gerät der Kunde mit einer einzelnen Teilleistung in Verzug, so entfallen die vereinbarten Skonti für sämtliche übrigen Teilleistungen.
  3. Wir behalten uns stets den Versand per Nachnahme vor.
  4. Erhalten wir die Vergütung ganz oder teilweise nicht fristgerecht, sind wir berechtigt, bis zum Erhalt der gesamten fälligen Vergütung jede weitere Leistung einzustellen. Wir übernehmen dann keinerlei Haftung für Schäden, die infolge der Ausübung unseres Leistungsverweigerungsrechtes entstehen.
  5. Zahlungen des Kunden werden in jedem Fall nach § 366 Abs. 2 BGB verrechnet. Bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen nach §§ 247, 288 BGB berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt uns darüber hinaus vorbehalten. Im Falle des Verzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen gegen den Kunden sofort zur Zahlung fällig.
  6. Nach Abschluss des kaufmännischen Mahnverfahrens sind wir bzw. die BFS finance GmbH berechtigt, den Vorgang an ein auf Forderungseinzug spezialisiertes Unternehmen zu übergeben. Der Kunde trägt in diesem Fall die für den Forderungseinzug üblichen Gebühren (0,9-Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz).
  7. Wir arbeiten regelmäßig mit einem Factoring Unternehmen zusammen. Unsere Forderungen sind an die BFS finance GmbH, Verl, abgetreten. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur an die BFS finance GmbH erfolgen. Die Bankverbindung ist dem Hinweis auf der Rechnung zu entnehmen.
  8. Wir bzw. die BFS finance GmbH führen periodisch Saldenbestätigungsaktionen bezüglich der offenen Forderungen beim Kunden durch. Wird dem mitgeteilten Saldo nicht binnen 14 Tagen nach Zugang des Schreibens schriftlich widersprochen, gilt der mitgeteilte Saldo als bestätigt.
VI. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
Soweit ein Kunde/Lieferant Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Im Übrigen kann der Kunde/Lieferant im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten
– auch im Verhältnis zur BFS finance GmbH
– nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.
Darüber hinaus ist im Hinblick auf die Abtretung an die BFS finance GmbH die Aufrechnung gemäß § 406 BGB geregelt.

VII. Eigentumsvorbehalt
  1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen unser Eigentum.
  2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung widerruflich ermächtigt; aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises sind hiermit an uns abgetreten. Falls zwischen uns und dem Kunden ein Kontokorrentverhältnis nach § 355 HGB besteht, bezieht sich die Vorausabtretung auch auf den anerkannten Saldo.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, so hat der Kunde uns anteilsmäßig Miteigentum zu übertragen.
VIII. Gewährleistung
  1. Auf die gesetzlichen Rügepflichten nach § 377 HGB wird ausdrücklich Bezug genommen.
  2. Bei einer begründeten Mängelrüge sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung/Leistung innerhalb einer angemessenen Frist, die die Zeit für die Beschaffung der Ware vom Vorlieferanten bzw. die Koordination von Leistungseinsätzen berücksichtigt, berechtigt. Sofern die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig nicht zum Erfolg führt, kann der Kunde eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  3. Beanstandete Ware darf nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zurückgesandt werden, oder wenn wir den Gewährleistungsanspruch schriftlich anerkannt haben.
  4. Die Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde den Einbau von uns hergestellter/gelieferter Teile bzw. die Nachbesserung unserer Leistungen ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst vorgenommen hat. der Kunde von uns berechtigterweise angebotene Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen verweigert oder der Kunde behauptete Mängel ohne unsere schriftliche Zustimmung selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch uns endgültig fehlgeschlagen ist.
  5. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden gleich aus welchen Rechtsgründen ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
  6. Vorstehende Begrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Garantie schriftlich abgegeben wurde und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte. Zudem gilt sie nicht, sofern eine solche Begrenzung gesetzlich unzulässig sein sollte.
  7. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
  8. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist ist zugleich eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von nach diesen Bedingungen zulässig erhobenen Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
IX. Haftung
  1. Wir haften für Schäden aus unerlaubter Handlung, für Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder auch aus Verzug nur dann, wenn diese durch ein Verhalten unserer vertretungsberechtigten Personen oder unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Unbeschadet der Regelung nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dies gilt auch gegenüber Schadensersatzansprüchen auf Ersatz mittelbarer und/oder Folgeschäden, sofern ein solcher Anspruch überhaupt dem Grunde nach besteht (vgl. Ziffer X. Abs. 5). Der Haftungsausschluss besteht nicht bei einem anfänglichen Unvermögen zur Vertragserfüllung oder bei Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten (Kardinalspflichten) oder einer verschuldensunabhängigen Haftung, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Haftungsbeschränkung besteht nicht, soweit eine unsererseits schriftlich gewährte Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie den Schutz des Kunden für Mangelfolgeschäden bezweckt. 
  2. Soweit wir unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt haben, gilt dies auch für unsere persönliche Haftung und die Haftung unserer Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen.
X. Wechselseitige Informationspflichten
Die Vertragsparteien werden sich gegenseitig über wesentliche Informationen in Bezug auf den Vertragsgegenstand auf dem Laufenden halten.

XI. Verschwiegenheit
  1. Der Kunde verpflichtet sich, die hier vereinbarten Vertragskonditionen einschließlich der vereinbarten Vergütungen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung von uns Dritten zugänglich zu machen.
  2. Von uns zur Verfügung gestellte technische Unterlagen dürfen ausschließlich und jeweils nur im erforderlichen Umfang den für eine Genehmigung, Planung und Realisierung eines Projektes beteiligten Behörden und Firmen, letzteren nur nach unserer schriftlichen Zustimmung, zur Verfügung gestellt werden.
XII. Zollrechtliche Verpflichtungen
Wir sind berechtigt, jeglichen Schaden, der uns durch eine unvollständige oder falsche zollrechtliche Behandlung von Waren entsteht, von demjenigen ersetzt zu verlangen, der uns gegenüber Ware abliefert, die mit einem solchen Mangel behaftet ist. Bei unrichtigen Ursprungszeugnissen hat uns der betroffene Lieferant von sämtlichen hieraus resultierenden Schäden freizustellen.

XIII. Anzuwendendes Recht
Alle Streitigkeiten werden nach dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland entschieden.

XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand in Zahlungsangelegenheiten ist, abhängig vom Streitwert, Gütersloh bzw. Bielefeld, soweit der Kunde Vollkaufmann ist. Wahlweise sind wir bzw. die BFS finance GmbH berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. In anderen Angelegenheiten außer Zahlungsangelegenheiten ist der Sitz unseres Unternehmens Gerichtsstand. Der Kunde kann in diesen anderen Angelegenheiten auch an seinem Sitz verklagt werden.

XV. Sonstiges
Sämtliche Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses bedarf ihrerseits ebenfalls der Schriftform. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit oder Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, die den Interessen der Parteien am ehesten dienlich ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass diese Bedingungen eine Lücke enthalten sollten.
 

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